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Feuerpolizei und Lufthygiene
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| Feuerpolizei und Lufthygiene |
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Zuständig für Kontrolle und Vollzugsmassnahmen der beim vorbeugenden Brandschutz durch das Brandschutzgesetz und die Feuerwehr vom 8. Dezember 2003 (BSG, SHR 550.100) den Gemeinden übertragenen Aufgaben sowie den Feuerungen und Abgasanlagen* nach Art. 11 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz vom 22. Januar 2007 (EG USG, SHR 814.100).
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Prüfung von Bauvorhaben in feuerpolizeilicher Sicht
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Nichtperiodische Brandschutzkontrollen gemäss kantonalen Weisungen wie Anlässe mit grossen Personenbelegungen (>100 Personen), temporären Ausstellungen und Messen, Stichproben, Dekorationen, Abnahme nicht revisionspflichtiger Kleintankanlagen etc.
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Bewilligung von Gesuchen für wärmetechnische Anlagen wie Abgasanlagen*, Brenner, Heizkessel, Cheminée-Öfen, Wärmepumpen etc. > siehe Informationen und Bemerkungen zu Feuerungsgesuch
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Kontrolle der Brandschutzanordnungen
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Feuerungskontrolle von Öl- und Gasfeuerungen bis zu 350kW sowie von Holz- und Kohlefeuerungen bis zu 70kW
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Erstellen und überwachen der Sanierungsaufforderungen für Feuerungsanlagen welche die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung nicht einhalten
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Beratung im Bereich vorbeugendem Brandschutz und Lufthygiene beim Einbau/Auswechslung wärmetechnischer Anlagen sowie Betrieb, Unterhalt, Renovationen, Umnutzungen, Umbauten oder Neubauten von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen
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Verkauf und Verwaltung der Vignetten für Holz-, Öl- und Gasfeuerungen sowie Koordination der Feuerungs-Rapporte für den ganzen Kanton Schaffhausen
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(*) Mit Einführung der schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF im Jahre 2005 werden Anlagen, die zur Ableitung von Abgasen dienen, neu generell als Abgasanlagen bezeichnet. Diese Formulierung wird seitdem auch für „altrechtliche“ Kaminanlagen verwendet
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Weiterführende Links zu gesetzlichen Grundlagen, Fachstellen etc.
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BSG
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Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr vom 8. Dezember 2003 (Brandschutzgesetz), SHR 550.100
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BSV
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Verordnung über den Brandschutz und die Feuerwehr vom 14. Dezember 2004 (Brandschutzverordnung), SHR 550.101
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EG USG
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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 22. Januar 2007 (Einführungsgesetz zum USG), SHR 814.100
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USGV
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz vom 22. April 2008 (kantonale Umweltschutzverordnung), SHR 814.101
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VKF
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Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (Unternehmen der kantonalen Gebäudeversicherungen), Brandschutzvorschriften, Brandschutzregister
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SVGW
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Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (G1 und G3)
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EKAS
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Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Flüssiggas, Teil 1 und Teil 2)
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Merkblatt BUWAL
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betreffend die minimalen Höhen von Abgasanlagen über Dach für Kleinanlagen
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Empfehlungen BUWAL
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über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlung), adressiert sich an Fachleute
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KFP
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Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen, Formular, Merkblätter
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IKL SH
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Interkantonales Labor in Schaffhausen
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IKL SH Luft
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Interkantonales Labor in Schaffhausen, Fachbereich Luft
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pebka
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Interkantonale Plattform zum Vollzug des Bewilligungsverfahrens für Kältemittel
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fairFEUERN
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Informationsplattform der Ostschweizer Umweltfachstellen zu Holzfeuerungen
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Holzenergie
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Informationsplattform von Holzenergie Schweiz über Qualitätssiegel/Konformität Holzfeuerungen
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BV
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Bauverwaltungen der Gemeinden
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Rapport Holz
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Feuerungskontrolle Formular Rapport-Holzfeuerungsanlagen
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Rapport Öl/Gas
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Feuerungskontrolle Formular Rapport Öl- und Gasfeuerungsanlagen
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Merkblatt fairFeuern
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Richtig anfeuern - Wohnraumfeuerungen
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Informationen und Bemerkungen zu Feuerungsgesuch
Die Erstellung, der Ersatz oder die Änderung von wärmetechnischen Anlagen ist bewilligungs- und meldepflichtig. Als wärmetechnische Anlagen gelten insbesondere Feuerungsaggregate und -einrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Wärmekraftkoppelungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Solarenergieanlagen. Wärmetechnische Anlagen umfassen das Wärmeerzeugungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steuer-, und Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Ableitung der Abgase.
Alle wärmetechnischen Anlagen inkl. Abgasanlagen haben über eine entsprechende Brandschutzanwendung der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und/oder eine Zulassung des Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) zu verfügen.
Es dürfen nur Feuerungsanlagen, deren Konformität nach Art. 20 und Art. 20a der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (LRV, SR 814.318.142.1) nachgewiesen werden kann, eingebaut werden. Die Kennzeichnung hat nach Ziff. 23 Anhang 4 LRV zu erfolgen.
Die Erstellung einer wärmetechnischen Anlage ist von einer fachkundigen Planung und Ausführung abhängig. Bereits in der Gesuchsphase werden mit der Wahl von Anlagekomponenten zwingende, eventuell nicht mehr zu verändernde Sachverhalte geschaffen. Aus diesem Grund empfiehlt die Feuerpolizei, die gesamte Anlage durch Fachleute planen und erstellen zu lassen.
Die feuerpolizeilich und lufthygienisch korrekte Funktion von wärmetechnischen Anlagen bedingt einen aufeinander abgestimmten Einbau von Wärmeerzeuger und Abgasanlage sowie alle dazu vorhandenen, notwendigen Komponenten. Nicht jede Abgasanlage ist für jeden Wärmeerzeuger geeignet.
Ist geplant die bestehende Abgasanlage weiterzuverwenden muss sie den Anforderungen für den dauerhaften Betrieb der neuen Feuerungsanlage genügen. Die Eignung der bestehenden Abgasanlage hinsichtlich der relevanten Kriterien wie Feuerwiderstand, Temperatur, Druck, Kondensatbeständigkeit usw. ist der Feuerpolizei Neuhausen am Rheinfall durch einen Fachexperten schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem Gesuch beizulegen.
Abgasanlagen mit oder ohne Schacht sind als Bauteil zu verstehen. Der Einbau von Abgasanlagen ist systembedingt. Die für jede Anlage speziell zu beachtenden Einbauvorschriften sind in der Brandschutzanwendung im Detail angegeben und müssen entsprechend eingehalten werden. Im Speziellen wird darauf hingewiesen, dass der Abstand zu brennbarem Material für jede Abgasanlage separat festgelegt ist. Die einzuhaltenden Abstände variieren je nach Anlage von 0 bis 50 cm. Daraus ergibt sich, dass der Zusammenbau verschiedener Systeme nicht zulässig ist.
Ist die Abgasanlage in einen feuerwiderstandsfähigen Schacht einzubauen, muss auch für den Schacht, sofern nicht gemauert, eine Brandschutzanwendung vorhanden sein. Der Einbau hat im Detail gemäss Brandschutzanwendung zu erfolgen.
Das Formular „Konformitätserklärung für den Einbau von Abgasanlagen“ (121) ist dann abzugeben, wenn eine nachträgliche Kontrolle über den Korrekten Einbau nicht mehr möglich ist und/oder von der zuständigen Behörde verlangt wird. Im Speziellen betrifft dies die folgenden Fälle:
- Bei Unterlassung oder zu später Meldung zur Einbaukontrolle an die zuständige Behörde - Beim Einbau von Abgasanlagen in bestehende Schächte und/oder Kamine - Bei Änderungen der im Gesuch bezeichneten Produkte für Abgasanlagen und/oder Schacht
Sofern der Schacht nicht gekoppelt mit der Abgasanlage durch denselben Unternehmer erstellt wird, muss für den Schacht UND für die Abgasanlage je eine Konformitätserklärung erstellt werden.
Gemauerte Schächte müssen in jedem Fall vor Ort abgenommen werden.
Bei einem nicht vorhersehbaren Ausfall einer wärmetechnischen Anlage in der laufenden Heizperiode besteht die Möglichkeit, den Wärmebedarf durch einen sofortigen Ersatz oder mittels provisorischer Anlage sicherzustellen. Solche ausserordentliche Verfahren müssen in jedem Fall mit der zuständigen Behörde vor der Ausführung im Detail abgesprochen werden.
Die notfallmässige Auswechslung einer wärmetechnischen Anlage kann nur erfolgen, wenn diesbezüglich sämtliche Vorschriften und Bedingungen gemäss Brand- und Umweltschutz eingehalten werden. In allen anderen Fällen hat die Sicherstellung des Wärmebedarfs mittels einer vorschriftgemässen, provisorischen Anlage zu erfolgen. Notauswechslungen entbinden nicht von der Bewilligungs- und Anpassungspflicht bei nicht vorschriftgemässen Installationen und/oder Raumausbau etc.
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Feuerpolizei der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall Zentralstrasse 52 8212 Neuhausen am Rheinfall
Tel. 052 674 22 57 Fax 052 674 22 67
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Öffnungszeiten Montag – Freitag nach Absprache
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Ihre Ansprechperson:
Hansjörg Gehring hansjoerg.gehring-dies ist versteckt-[@]neuhausen.ch
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