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Telefonische Auskünfte werden nur an Amtsstellen erteilt. Private Personen oder Organisationen erhalten Auskünfte nur auf schriftliche Anfrage oder persönliche Vorsprache bei der Einwohnerkontrolle. Gebühr für eine einfache Adressauskunft: Fr. 10.–, für eine erweiterte Auskunft Fr. 15.–
Artikel 9, Abs. 1, des Datenschutzgesetzes des Kantons Schaffhausen lautet: 'Die Einwohnerkontrolle gibt einer privaten Person oder Organisation im Einzelfall auf Gesuch ohne Einschränkung Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug sowie Beruf einer Person bekannt.'
Zuzugsort und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person werden bekanntgegeben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (Beilage eines Interessennachweises erforderlich).
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